(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf
Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines
Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und
Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt
auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der
Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur
auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in
der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7
[Schulwesen]
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des
Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die
Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird
gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der
Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen
zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag
von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art
in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und
Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe
gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln
12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen
Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann
das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die
Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.
Artikel 11
[Freizügigkeit]
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen
Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten
entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze
der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
[Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 12a
[Wehr- und Dienstpflicht]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum
Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe
verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes
darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die
Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit
des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der
Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung,
die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können,
zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich
ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur
zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten
militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so
können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet
werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können
Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden.
Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder
Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit
keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für
die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden,
so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines
Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1
entsprechend.
Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in
der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine
durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur
Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt
werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt
durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch
durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische
Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich
bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei
einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine
gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei
erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und
nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist;
bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über
den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und,
soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer
Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur
Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund
eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder
zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14
[Eigentum, Erbrecht, Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht
im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
[Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können
zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
[Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen
werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen
den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht
staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch
Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit
rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 16a
[Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist,
in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die
Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des
Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig
von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung
und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder
politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt
wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen
dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den
Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder
als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann
eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere
ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten
nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv
30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR
1938/93, 2 BvR 2315/93)
Artikel 17
[Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a
[Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen,
daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des
Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht
gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt
werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit
(Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die
Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel
16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-,
Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein
und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter
Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht
begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
Quelle: Bundesministerium der Justiz/juris GmbH