Buchführung bezeichnet
die in Zahlenwerten vorgenommene, lückenlose, zeitliche und sachlich geordnete
Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge in einer Unternehmung aufgrund von Belegen.
Jeder Kaufmann i.S.d. §
1-7 HGB ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu machen.
§ 238 HGB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Die Buchführung muss klar und übersichtlich
sein. Dazu gehört:
eine sachgerechte Organisation
eine übersichtliche Gliederung des
Jahresabschlusses
ein Verbot, Vermögenswerte und Schulden sowie
Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen (Bruttoprinzip, Saldierungsverbot),
und
ein Verbot, Buchungen unleserlich zu machen.
ein Verbot, Bleistifteintragungen vorzunehmen.
Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend,
vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden.
Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen.
Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig
aufbewahrt werden.
Hauptbuch, Inventarlisten und Bilanzen 10 Jahre
§ 239 Führung der Handelsbücher
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst
erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen.
Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren
Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet
vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in
einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es
ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen
oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung
einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen
Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Wertveränderungen in der Bilanz:
Aktivtausch: Ein Aktivkonto wird um einen Betrag
gemehrt, ein anderes um den gleichen Betrag gemindert.
Beispiel: Kasse an Bank oder
Bank an Kasse
Passivtausch: Ein Passivkonto wird um einen Betrag
gemehrt, ein anderes um den gleichen Betrag gemindert.
Vebindlichkeiten an Darlehen oder Darlehen an Verbindlichkeiten
Aktiv-Passiv-Mehrung (Bilanzverlängerung): Aktiv
und Passivseite werden um den gleichen Betrag erhöht.
Waren an Verbindlichkeiten
Aktiv-Passiv-Minderung (Bilanzverreduzierung): Aktiv
und Passivseite werden um den gleichen Betrag vermindert.
Verbindlichkeiten an Bank
Die Bilanz als Waage ist die Darstellung der Vermögenswerte
als Aktiva und Finanzierung der Passiva
andererseits.
Mit der Inventur werden Vermögenswerte und Schulden eines
Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag ermittelt und schriftlich niedergelegt.
Das Ergebnis einer Inventur ist das Inventar, ein
Bestandsverzeichnis und Inventarliste, welches alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert
aufführt.
Im Grundbuch Journal ( Tagebuch) werden alle Geschäftsvorfälle
chronologisch (zeitlich) mit laufender Nummer, Datum, Betrag, Verweis auf den Beleg,
Erläuterung und Kontierung (Sollkonto, Habenkonto) erfasst.
Im Hauptbuch (auch: Kontenblätter) werden alle Buchungen des
Grundbuchs auf den in den Buchungssätzen genannten Konten eingetragen.
Das Hauptbuch wird als
Kontenwerk mit seiner sachlichen Untersetzung und Bewegung durch Geschäftsfälle der
einzelnen Bilanzpositionen bezeichnet.